Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 30aArtikel 2, Paragraph 30 a
Inkrafttretensdatum
13.06.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 30a.Paragraph 30 a,
Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet, frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist, frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, im Falle des § 26a Abs. 1 Z 3 frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt. Ist die Mutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem dem Tag des Eintrittes des Ereignisses folgenden Tag, jedoch nicht vor Ende des Wochengeldbezuges der Mutter. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat. Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet, frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist, frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, im Falle des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug frühestens mit dem im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 4 Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt. Ist die Mutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem dem Tag des Eintrittes des Ereignisses folgenden Tag, jedoch nicht vor Ende des Wochengeldbezuges der Mutter. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.
Schlagworte
Mehrlingsgeburt, Frühgeburt
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098194
Alte Dokumentnummer
N6197721174L