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Art. 2 § 30a AlVG

Fassungen
13.06.1990 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 30a13.06.199030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

13.06.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 30 a,

Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet, frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist, frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, im Falle des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug frühestens mit dem im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 4 Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt. Ist die Mutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem dem Tag des Eintrittes des Ereignisses folgenden Tag, jedoch nicht vor Ende des Wochengeldbezuges der Mutter. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.

Schlagworte

Mehrlingsgeburt, Frühgeburt

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098194

Alte Dokumentnummer

N6197721174L